Mal zur Info…
Da es oft vorkommt, dass Freigänger mehrere regelmäßige „Anlaufstellen“ haben und es sich dort sogar mehrere Tage „gemütlich“ machen oder Spaziergängern folgen, kommt es auch fast genauso oft zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern dieser Katzen und den Menschen, die irrtümlich davon ausgehen, dass die Katze herrenlos sei und es nun „ihre Katze“ sei. Doch wie ist hier die rechtliche Lage? Darf man das Tier behalten? Kann man anderen verbieten, die Katze zu füttern oder aufzunehmen? Muss man den Fund melden? Die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries hat im Alltag häufig mit diesen Streitigkeiten zu tun. Sie hat die wichtigsten Punkte im Folgenden zusammengefasst.
Regelmäßig bekomme ich Anfragen von Katzenhaltern, die so oder ähnlich beginnen: „Vor längerer Zeit kam regelmäßig eine fremde Katze zu uns in den Garten. Wir haben dann im örtlichen Tierheim nachgefragt, ob eine solche Katze vermisst wird, aber es gab keine Suchmeldung. Dann haben wir uns entschlossen, sie zu behalten und haben sie chippen, impfen und kastrieren lassen. Nun füttern unsere Nachbarn die Katze regelmäßig gegen unseren Willen, locken sie zu sich in die Wohnung und wollen sie uns nicht mehr zurückgeben.“
Auch wenn es landläufig heißt, dass Katzen sich ihre Menschen aussuchen würden, kann dieses „tierische“ Verhalten rein juristisch betrachtet keinen Einfluss auf das Eigentum an der Katze haben. Nur der Eigentümer selbst kann nach Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit § 903 BGB über sein geschütztes Grundrecht entscheiden. Zwar muss er gemäß § 903 Satz 2 BGB die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere beachten. Dennoch kann er frei entscheiden, ob überhaupt und wem er seine Katze übereignen möchte, sei es zum Beispiel durch Schenkung oder durch einen Verkauf.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei jeder Freigängerkatze zunächst davon ausgegangen werden muss, dass sie jemandem gehört, dessen Recht zu respektieren ist. Im geschilderten Beispiel ist die Anfragende der Meinung, es sei ihre Katze und die Nachbarn entzögen ihr ihr Eigentum. Dass sie jedoch durch ihr eigenes Verhalten selbst die ganze Zeit dem eigentlichen Eigentümer seine Katze entzieht, ist ihr nicht bewusst.
Dies bedeutet (abgesehen von Notfällen!) Folgendes:
- Eine fremde Katze sollte grundsätzlich zunächst nicht als herrenlos betrachtet werden und die Rechte des „unbekannten“ Eigentümers müssen respektiert werden.
- Das Anlocken einer fremden Katze ist nicht grundsätzlich verboten. Dabei sollte es aber auch belassen werden. Gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers ist sogar auch das zu unterlassen, selbst wenn man der Meinung ist, es besser zu wissen als der Eigentümer.
- Wer eine fremde Katze an sich nimmt, ohne eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim örtlichen Fundbüro zu machen, verstößt gegen das Fundrecht und kann sich einer Fundunterschlagung strafbar machen. Die Anfrage beim örtlichen Tierheim, ob eine Katze vermisst wird, reicht dafür nicht aus. Auch wenn der Eigentümer nicht nach seiner Katze sucht, zum Beispiel weil sein Freigänger für gewöhnlich nur alle paar Tage nach Hause kommt und er daher gar nicht davon ausgeht, dass seine Katze entlaufen ist, so bedeutet dies nicht, dass die Katze niemandem gehört.
- In Unkenntnis der Vorerkrankungen, bisherigen Impfungen oder sonstigen Behandlungen durch mehrere Leute, die meinen es sei „ihre Katze“, könnte der Katze ein gesundheitlicher Schaden zugefügt werden.
Der Gedanke, „es doch nur gut zu meinen“ , rechtfertigt es also nicht, eine Katze durch das regelmäßige Füttern, bei sich aufzunehmen und vielleicht sogar auf sich selbst zu registrieren, sich widerrechtlich anzueignen und dem eigentlichen Eigentümer zu entziehen.
Vielmehr sollte zunächst alles unternommen werden, den eigentlichen Eigentümer zu finden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann ein Finder Eigentümer werden, sofern er die Vorschriften des BGB zum Fundrecht einhält. Das bedeutet: Kennt er den Eigentümer nicht, muss er eine Fundanzeige beim örtlichen Fundbüro machen und sollte sich unbedingt einen Nachweis hierfür geben lassen. Zusätzlich sollte auch bei den Tierheimen im Umkreis und bei TASSO eine Fundmeldung abgegeben werden. Eine Abgabe in das Tierheim ist nicht vorgeschrieben. Mit der Fundmeldung bei der zuständigen Behörde läuft die sechsmonatige Frist des § 973 BGB in der der Eigentümer oder ein sonstiger Empfangsberechtigter die Möglichkeit hat, seine Katze – gegen Erstattung der dem Finder entstandener notwendiger Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich in dieser Zeit keiner bei der Behörde oder dem Finder, so kann der Finder Eigentümer der Katze werden. Hier zeigt sich, warum die Katze nicht abgegeben werden sollte, da man damit in der Regel seine Rechte als Finder endgültig und unwiderruflich abtreten muss.
Mit Ablauf der obigen sechsmonatigen Frist und dem Eigentumserwerb des Finders beginnt dann die Dreijahresfrist des § 977 BGB zu laufen, in der der Eigentümer die Katze noch zurückfordern könnte.
Alternativ: Wenn Sie merken, dass eine Katze gut zu Ihnen passt und Sie sich vorstellen können eine Katze aufzunehmen, überlegen Sie statt der Besuchskatze, die im Zweifel jemandem gehört, einer der vielen Katzen, die in den Tierheimen sitzen und warten, ein schönes neues Zuhause zu geben. Hier kann es sich auch lohnen, mal bei TASSOs Online-Tierheim shelta reinzuschauen. (verfasst von Tasso)